2. OSE Symposium

Referent: RA Dr. Stefan Schuppert, LLM (Harvard) (München)

Moderator: RA Christian Kast (München)

Während des 1. Symposiums zu Software Escrow wurden bei den Überlegungen der einzelnen Grundkonstellationen nicht berücksichtigt, dass auch ausländische Parteien beteiligt sein können. RA Dr. Stefan Schuppert, LLM (Harvard) nahm dies zum Anlass aufzuzeigen, welches Recht jeweils Anwendung findet und mit welchen Besonderheiten sich der Rechtsanwender im US-amerikanischen Insolvenzrecht konfrontiert sieht, wobei auch kurz auf Grundlegendes im französischen, britischen und italienischen Recht eingegangen wurde.

Nach dem Grundsatz lex fori concursus (vgl. § 335 InsO) findet grundsätzlich das Insolvenzrecht desjenigen Landes Anwendung, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Kommt lediglich der Escrow-Agent aus dem Ausland, so gilt nach oben genanntem Grundsatz das deutsche Insolvenzrecht zum Tragen. Allerdings müssen dann im Rahmen der Anwendung des deutschen Rechts die ausländischen Regelungen bezüglich der Hinterlegungsvereinbarung Beachtung finden.

Als Alternative zum Escrow im internationalen Bereich wurde die Zweckgesellschaft SPV (Special Purpose Vehicle) vorgestellt. In der anschließenden Diskussion wurden vertieft praktische Auswirkungen der Anwendung US-amerikanischen Insolvenzrechts besprochen, das in Bezug auf Escrow wesentlich bessere Voraussetzungen bietet.