Satzung

Satzung der Organisation pro Software Escrow e.V.

Stand: 27.01.2017

§ 1 Name, Sitz des Verbandes

  1. Der Verband führt den Namen Organisation pro Software Escrow e.V..
  2. Sitz des Verbandes ist München.
  3. Verbandsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verbandszweck

Zweck des Verbandes ist die umfassende Förderung des Software-Escrow (Hinterlegung von Quellcode), insbesondere der Interessen von Software-Escrow-Anwendern und -anbietern, von Rechtsanwälten und Anwaltssozietäten im Bereich der Informationstechnologie und von sonstigen Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen im Umfeld der Quellcodehinterlegung.

Die Verbandsziele werden beispielsweise durch folgende Aktivitäten umgesetzt:

  • das systematische Betreiben von Aufklärung zum Thema „Schutz von Investitionen in Software und IT“ im Interesse einer funktionierenden Wirtschaft;
  • eine Interessenvertretung und Steigerung des Bekanntheitsgrades von Software Escrow durch geeignete Vorträge, Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und Marketingkooperation;
  • die Entwicklung von Standards und dadurch Gewährleistung gleichbleibend hoher Qualität der Escrow-Dienstleistungen von Mitgliedsunternehmen;
  • eine Mitwirkung bei der Schaffung angemessener rechtlicher Rahmenbedingungen und verbindlicher Rechtssicherheit im Bereich Software Escrow und damit verbundener Rechtsthemen.

§ 3 Mitglieder

  1. Dem Verband gehören Mitglieder an, die sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen, Verbände oder sonstige Organisationen sein können.
  2. Die Mitglieder haben die Aufgabe, den Verbandszweck nach den jeweils bestehenden Möglichkeiten zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verbandszweck zu fördern, den Vorstand und einen evtl. bestellten Geschäftsführer tatkräftig ihren Möglichkeiten nach zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Verbandsorgane zu befolgen. Durch die Mitgliedschaft darf die Geschäftspolitik der jeweiligen Mitglieder jedoch nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Sind mehrere Mitglieder wirtschaftlich oder rechtlich mehrheitlich verbunden und zahlen diese zusammen nur einen Mitgliedsbeitrag, so können sie das Stimmrecht als Mitglied nur einmal ausüben.
  2. Es gibt 5 Kategorien von Mitgliedschaften, die jeweils unterschiedliche Stimmrechte wie folgt gewähren:

1. Vollmitgliedschaft für Kanzleien und Unternehmen [1] 5 Stimmen
2. Hochschulen und Institutionen [2] 3 Stimmen
3. Mitgliedschaft für Kanzleien und Unternehmen [3] 2 Stimmen
4. Syndizi und Einzelanwälte, Sachverständige, Einzelpersonen [4] 1 Stimme
5. Referendare, Studenten, Auszubildende [5] 1 Stimme

3. Eine Vertretung durch andere Mitglieder zur Ausübung des Stimmrechts ist zulässig.

4. Der Mitgliedsbeitrag ist in der Regel im Voraus zu zahlen. Mitgliedsbeiträge sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Erbringung der jeweiligen Betragsleistung ist Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts.
5. Neu aufgenommene Mitglieder können zur Entrichtung einer Aufnahmegebühr verpflichtet werden. Über die regelmäßige Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung, in begründeten Ausnahmefällen der Vorstand.

§ 5 Antrag und Aufnahme

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Gegen eine Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die aktuelle Satzung des Vereins an.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitglieds, Ausschluss, Liquidation, Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds aus dem Verband kann nur zum Jahresende mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich erklärt werden.
  3. Wird im Fall des § 14 Abs. 1 e der jeweilige Mitgliedsbeitrag um mehr als 25% im Verhältnis zum Vorjahr erhöht, so kann das Mitglied ohne Einhaltung der Frist von 6 Monaten binnen einer Frist von 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Kenntnisnahme an, zum Ablauf des Geschäftsjahres den Austritt erklären.
  4. Durch den Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als Ausschließungsgründe gelten insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung, gegen Interessen des Verbandes sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen. Vor Ausschluss ist das Mitglied schriftlich abzumahnen. Auch bei Ausschluss sind nicht entrichtete Beiträge nachzuentrichten.

§ 7 Organe des Verbands

1. Der Vorstand
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorstandsvorsitzenden
  • und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, welcher der weiteren Vorstandsmitglieder die Vertretung des Vorstandsvorsitzenden übernimmt.
Eine Doppel- bzw. Mehrfachmitgliedschaft als Vertreter von mehreren Mitgliedern im Vorstand ist ausgeschlossen.

3. Die Mitgliederversammlung kann jeweils vor der regulären Neuwahl des Vorstandes beschließen, den Vorstand um ein weiteres Mitglied auf insgesamt 4 Vorstände zu erweitern.

4. Der Vorstand wird von den Mitgliedern aus den wählbaren Mitgliedern oder den von den Mitgliederfirmen bestimmten Vertretern für die Dauer von einem Jahr vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Die Amtszeit erstreckt sich über diesen Zeitraum hinaus bis zur Neuwahl.
5. Der Vorstand kann beratende Mitglieder in den Vorstand kooptieren. Die Amtszeit der beratenden Mitglieder ist an die reguläre Amtszeit des gewählten Vorstands gebunden und endet mit der Neuwahl des Vorstands. Der scheidende Vorstandsvorsitzende gilt mit seiner Zustimmung ab dem Tag der Neuwahl als kooptiert, sofern er nicht durch Wahl in den Vorstand berufen wird. Absatz 5 dieses Paragraphen gilt für kooptierte Mitglieder sinngemäß.
6. Außer durch Tod und Ablauf der Amtsperiode, erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausscheiden seiner Mitgliedsfirma aus dem Verein, seinem Ausscheiden aus der von ihm repräsentierten Mitgliedsfirma, seinem Austritt aus dem Verein und durch eine jederzeit mögliche schriftliche Rücktrittserklärung.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist binnen einer Frist von 2 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Ausscheidens, eine Mitgliederversammlung zum Zwecke einer Nachwahl einzuberufen. Dies gilt nicht, wenn der Vorstand aufgrund eines Mitgliederbeschlusses für eine Amtszeit aus 4 Vorständen besteht.

§ 9 Zuständigkeitsbereich des Vorstands

1. Der Vorstand leitet den Verband gemeinschaftlich in allen internen und externen, gerichtlichen wie außergerichtlichen Verbandsangelegenheiten, wobei jedes Mitglied alleinvertretungsberechtigt ist.
2. Das Vertretungsrecht des Vorstands ist intern beschränkt auf Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verband vermögensrechtlich zu Lasten von nicht mehr als € 7.500 für den Einzelfall verpflichten. Darüber hinausgehende Beträge bedürfen der Zustimmung eines Finanzausschusses oder der Mitgliederversammlung. Ist ein Finanzausschuss bestellt, so bedarf es nur dessen Zustimmung.

3. Die Funktionen des Vorstandes umfassen u.a.:

  • externe Repräsentanz (Vorstandsvorsitzender);
  • allgemeine Organisation und fallweise Projektleitung;
  • Inhaltliche Positionierung (u.a. „Content“ der Webseite und anderer Veröffentlichungen), Marketing und PR;
  • Schriftführung;
  • Budgetplanung und Buchführung (Schatzmeister).

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Verteilung einzelner Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder. Einzelne Vorstandsaufgaben können per Vorstandsbeschluss auf normale Mitglieder übertragen werden, soweit diese die Übertragung akzeptieren. Eine Übertragung von Aufgaben an andere Mitglieder entbindet den Vorstand nicht von seiner Verantwortung für diese Aufgaben.

4. Der Vorstand hat ferner folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Verabschiedung des Haushaltsplans; Erstellung des Jahresberichts;
  • Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Dienstverträgen, soweit dies nicht einem bestellten Geschäftsführer übertragen ist;

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auch eine Regelung zum Auslagenersatz für Vorstandsmitglieder im Rahmen der steuerlichen Richtlinien enthalten kann.

5. Der Vorstand haftet im Rahmen seiner Tätigkeit nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
  2. Ein Vorstandsbeschluss kann in Eilfällen auch per Telefax oder E-Mail getroffen werden. Hierbei gilt, dass alle Mitglieder des Vorstands unter Angabe des Themas informiert werden müssen und eine angemessene Reaktionszeit berücksichtigt werden muss. Ein solcher Beschluss ist zustandegekommen, wenn eine Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gezählt wird.
  3. Das Stimmrecht eines Vorstandsmitglieds kann nicht übertragen werden.

§ 11 Geschäftsführung

Soweit nicht der Vorstand oder die Mitgliederversammlung zuständig ist, kann der laufende Geschäftsbetrieb durch Geschäftsführer oder Mitarbeiter des Verbandes erledigt werden. Die Einzelheiten regelt der jeweilige Vertrag. Der Vorstand ist zuständig für den Bereich der Geschäftsführung.

§ 12 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat wählen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Näheres regelt die Beiratsgeschäftsordnung.

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung. Die Ladungen ergehen in schriftlicher Form. Die Einladung soll die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • Genehmigung der Jahresabrechnung
  • Entlastung des Vorstands
  • Neuwahl des Vorstands
  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge sowie evtl. Sonderleistungen
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  • Auflösung des Verbands

2. Die Wahlen können nach dem Prinzip der relativen Wahl durchgeführt werden. Näheres kann eine Wahlordnung regeln.
3. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder erschienen oder vertreten sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Auflösung des Verbands sowie die Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge ist die Mehrheit von 2/3 der insgesamt vorhandenen Stimmen erforderlich.
5. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Es besteht die Möglichkeit, die zweite Mitgliederversammlung noch am Tag der ersten Mitgliederversammlung einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7. Eine schriftliche Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist möglich. Es gilt dann, dass die Informationen und eine Beschlussvorlage per Mail, Telefax oder Brief versandt werden müssen, und dass nach dem Datum der Zustellung beziehungsweise bei Unzustellbarkeit des ersten Zustellungsversuchs eine Frist von mindestens 2 Wochen zur Abgabe der Stimme zu gewähren ist. Diese Frist gilt nicht, wenn alle Mitglieder mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden sind. Die Stimmabgabe hat schriftlich an einen vom Vorstand zu bestimmendes Mitglied zu erfolgen, das auch die Auszählung der Stimmen vornimmt und das Ergebnis dem Vorstand mitteilt. Das Ergebnis wird den Mitgliedern unverzüglich schriftlich bekannt gegeben.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Zusammentritt der außerordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 16 Ausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt Ausschüsse einzusetzen. Die Rechte und Pflichten der Ausschüsse regeln vom Vorstand zu verabschiedende Ausschussordnungen.

§ 17 Auflösung des Verbands

Der Verband kann die Auflösung nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regelung für die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der insgesamt vorhandenen Stimmen beschließen. Für die Auflösung des Verbands wird der Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, zum Liquidator bestimmt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands wird das bestehende Verbandsvermögen nach Abzug der Kosten, nach vorherigem Beschluss der Mitgliederversammlung verwandt.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzungsfassung wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2016 beschlossen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

[1] 5 benannte Personen können die Vorteile aus der Mitgliedschaft nutzen

[2] 3 benannte Personen können die Vorteile aus der Mitgliedschaft nutzen

[3] 2 benannte Personen können die Vorteile aus der Mitgliedschaft nutzen

[4] nur das Mitglied selbst kann die Vorteile aus der Mitgliedschaft nutzen

[5] gegen Nachweis; nur das Mitglied selbst kann die Vorteile aus der Mitgliedschaft nutzen, maximal 3 Jahre, danach erfolgt automatisch Einstufung in Kategorie 4, soweit nicht gekündigt wird

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