4. OSE Symposium

Referent: Prof. Dr. Axel Metzger (Hannover)

Moderator: RA Dr. Philipp Süss (München)

Anknüpfend an das 3. OSE Symposium aus dem Jahr 2008 wurde auch diesmal mit Blick auf Insolvenz und Hinterlegung des Quellcodes auf die Thematik Open Source Software ein besonderes Augenmerk gelegt. Prof. Dr. Axel Metzger behandelte die Problematik an folgendem besonders interessanten, weil praxisnahen Fallbeispiel:
„Die Softwareschmiede S ist Maintainer des OSS Entwicklungsprojekts „Robotix“, welches echtzeitfähige Steuerungssoftware für komplexe Produktionsmaschinen nach den Bestimmungen der GNU GPL Version 3 entwickelt. Die Maschinenbauhersteller M1-M3 nutzen „Robotix“ für die Steuerung ihrer Produktionsmaschinen, die sie weltweit vertreiben. S bietet Service und Support für „Robotix“ an und profitiert von den Beiträgen der Kunden erheblich. Diese tragen zur ständigen Verbesserung und Optimierung des Programms bei. Dennoch hält S an 95 % des Codes die ausschließlichen Nutzungsrechte. S expandiert stark, die Kosten für Personal und die neuen attraktiven Geschäftsräume in München führen zur Zahlungsunfähigkeit. Insolvenzverwalter V überlegt, ob „Robotix“ künftig als „proprietäre“ Software angeboten werden soll und ob er oder ein Erwerber die Nutzungsrechte der Lizenznehmer M1-M3 beenden kann.“
Der Referent warf die Frage auf, ob es ökonomisch Sinn mache, eine bislang als OSS entwickelte und verbreitete Software künftig als „proprietär zu verwerten. Verschiedene Faktoren seien hierbei zu berücksichtigen. So sei die Verwertung umso sinnvoller, je höher der Anteil des Unternehmens an den Nutzungsrechten ist. Daneben seien noch die Bedeutung der Fremdanteile, das Marktumfeld sowie ein möglicher technologischer Vorsprung vor Wettbewerbern und Kunden zu bewerten.

Aus der Sicht des Insolvenzverwalters seien schließlich zwei Ziele zu unterscheiden:
1. Kann die weitere Einräumung von GPL-Nutzungsrechten nach Insolvenzeröffnung verhindert werden?
2. Können die vor Insolvenzeröffnung eingeräumten GPL-Nutzungsrechte beendet/zurückgefordert werden?
Bei einer Rechtseinräumung nach Insolvenzeröffnung sei zu beachten, dass Verfügungen des Schuldners gemäß §§ 80, 81 InsO unwirksam sind. Darüberhinaus stelle sich das faktische Problem, dass OSS in der Regel im dezentralen Vertrieb vermarktet werde. Als Lösungsansatz werde die analoge Anwendung des § 33 UrhG diskutiert.

Bei der Rechtseinräumung vor Insolvenzeröffnung stelle sich die Frage, ob § 103 InsO angewendet werden könne. Der Referent gelangt hier zu dem Ergebnis, dass dies nicht möglich sei, da der gegenseitige Vertrag, sofern man überhaupt von einem solchen ausginge, was nach Ansicht des Referenten nicht der Fall sei, von einer Partei erfüllt sei.

Eine Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 ff. InsO komme dem Referenten zufolge typischerweise nicht in Betracht, da die OSS-Lizenzierung im Normalfall keine Gläubigerbenachteiligung darstelle. Daneben ergebe sich das faktische Zusatzproblem, dass der Insolvenzverwalter in einem dezentralen Vertriebssystem mit typischerweise vielen Kunden die Anfechtung geltend machen müsste.
Dies führe aus Sicht des Referenten zu einem unstimmigen Gesamtbild: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können der Insolvenzverwalter bzw. der Erwerber den weiteren Erwerb von OSS-Nutzungsrechten verhindern. Die vor der Eröffnung des Verfahrens eingeräumten Lizenzen blieben aber in der Regel bestehen, es sei denn, es kann wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten werden. Im Ergebnis könnte im Ausgangsfall der Maschinenbauhersteller die Software daher weiter vertreiben. Fraglich sei aber die Einhaltung der Ziffer 4 GNU GPL.

Der Maschinenbauhersteller würde damit eine Software mit nicht mehr aktuellem Angebot auf Abschluss eines OSS-Lizenzvertrages verbreiten. Als Lösungsansatz schlägt Prof. Metzger vor, einen entsprechenden Hinweis an Abnehmer zu geben, um die Rechtsmängelhaftung insoweit auszuschließen. Daneben könnte der Insolvenzverwalter/Erwerber eine GPLähnliche individuell gestaltete Lizenz vereinbaren.
Mit Blick auf die geplante Reform des § 108a InsO schließt der Referent mit vier Bemerkungen aus Sicht der OSS-Wirtschaft:

  • Eine Reform würde eine Verbesserung bringen, da der Fortbestand von Lizenzen gesetzlich klargestellt würde.
  • Die Frage der Einordnung der vertraglichen Nebenpflichten würde sich nicht stellen, da OSS-Lizenzen keine Nebenpflichten für Lizenzgeber vorsehen.
  • Die Vergütungsanpassung sollte OSS-Nutzer nicht stören, da die marktgerechte Vergütung für dieses Lizenzmodell „null“ ist.- Faktische Probleme beim Ausstieg aus dem OSS-Modell bleiben allerdings nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen.
    Im Anschluss an das Referat wurde unter anderem auf Frage von Prof. Spindler diskutiert, wie sich die Frage der Miturheberschaft bei M1 – M3 im Ausgangsfall auswirke. Prof. Metzger wies hier auf ein Beispiel aus der Praxis hin: Bei dem Netscape-Browser musste seinerzeit trotz des Vorliegens von 95% der Rechte der Browser teilweise neu kreiert werden. RA Dr. Grützmacher wies noch auf die Problematik der Urheberrechte des Arbeitnehmers hin. Ferner wurde auf eine Wortmeldung von RA Moritz noch die Abwicklung durch den Insolvenzverwalter im Hinblick auf die Einordnung des Lizenzvertrages als Softwarekaufvertrag bzw. Dauerschuldverhältnis behandelt.