4. OSE Symposium

Handhabung der Regelungen des EVB-IT-Systemvertrages zu Quellcode und Hinterlegung in der Praxis
Referent: RA Norman Müller (Berlin)

Moderator: RA Dr. Malte Grützmacher (Hamburg)

Nach einem kurzen Überblick über die Entstehung, die weitere Entwicklung und den Zweck der EVB-IT stellte der Referent die Regelungen zu Quellcode und Hinterlegung im EVB-ITSystemvertrag vor. Er wies darauf hin, dass der Standard keine Hinterlegung vorsehe, sondern diese von den Parteien ausdrücklich vereinbart werden müsse. Die EVB-IT-System sehen jedoch hierzu in Ziffer 17 bereits besondere Regelungen vor.

Gemäß Ziffer 17.1 EVB-IT-System finde bei Individualsoftware eine Übergabe statt Hinterlegung statt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für eine Standardsoftware könne gemäß Ziffer 17.2 EVB-IT-System die Hinterlegung vereinbart werden. RA Müller stellte in diesem Zusammenhang die Vor- und Nachteile einer Übergabe des Quellcodes an den Auftraggeber gegenüber einer Hinterlegung dar und spannte so den Bogen zu der Frage, welche Überlegungen die Öffentliche Hand mit Blick auf die Regelungen zur Hinterlegung vor der einseitigen Veröffentlichung der EVB-IT-System angestellt hat.

RA Müller, der selbst an den Verhandlungen zwischen der Öffentlichen Hand und der Industrie teilgenommen hatte, wies darauf hin, dass sich insbesondere vergaberechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Hinterlegung des Quellcodes ergeben. Die Vergabestelle müsse eigentlich die Rechte an der zu beschaffenden Software vorgeben. In der Regel gebe es jedoch abweichende fixe Vorgaben der großen Softwarehersteller, insbesondere aus den USA. Wenn der Auftragnehmer nicht selbst Hersteller sei, habe er daher kaum Einfluss auf die Rechtsgestaltung. Selbst wenn der Auftragnehmer selbst Hersteller sei, würden die engen Konzernvorgaben häufig nicht in unseren Rechtskreis passen.

Die Folge der unflexiblen Rechtsvorgaben der Hersteller wäre nach Ansicht des Referenten, dass die Bieter gemäß § 25, Nr. 1, Abs. 1 d VOL/A häufig ausgeschlossen werden müssten. Darüber hinaus hinterlegten in der Praxis viele große Hersteller gar nicht oder nur zu bestimmten eigenen Bedingungen. Hätte man strenge Vorgaben bei der Hinterlegung in die EVB-IT-System aufgenommen, hätte dies dazu geführt, dass nur wenige oder keine konformen Angebote abgegeben werden können.

Zusammenfassend betonte der Referent, dass bei dem EVB-IT-System-Vertrag daher auf strenge Vorgaben verzichtet wurde und dieser nur die wesentlichsten Punkte regele. Insbesondere wurde auch auf den Entwurf einer Hinterlegungsvereinbarung als Anlage verzichtet. Die Handhabung bleibe dennoch problematisch: Lasse sich die Vergabestelle einen Entwurf der Hinterlegungsvereinbarung anbieten, so sei die Vergleichbarkeit der Angebote nur sehr schwer herzustellen. Die Entwürfe der Bieter seien darüber hinaus häufig unzureichend und nicht insolvenzfest.

Im Anschluss an das Referat wurden verschiedene Punkte, insbesondere zu den Konsequenzen für einen Verstoß gegen das Vergaberecht diskutiert. Daneben wurde die Frage der Verwendbarkeit der „BVB-Erstellung“ aufgeworfen. Anmerkungen erfolgten zu der Sichtweise des Rechnungshofs im Hinblick auf die Rechteinräumung. Dabei wurde auch als Problem erkannt, dass die umfassende Rechtseinräumung dazu führen kann, dass zu teuer eingekauft wird, auf der anderen Seite reichen aber einfache Rechte möglicherweise nicht.